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Was kostet die Anwältin oder der Anwalt?

Diese Frage kann man pauschal gar nicht beantworten. Sprechen Sie mit uns, schildern Sie uns Ihren Fall und wir beraten Sie, ob und welche für Kosten auf Sie zukommen können.

Um einen kleinen Eindruck zu vermitteln: Die Kosten bemessen sich nach vielen Kriterien, unter anderem nach diesen:

  • das Rechtsgebiet
  • der Streitgegenstand (“um wieviel geht es?”)
  • handelt es sich nur um eine Beratung oder eine Vertretung
  • geht es um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Streit

Für Sie ist aber auch von Interesse, ob jemand anderes Ihre Kosten trägt. Das kann zum Beispiel eine Rechtsschutzversicherung sein oder die Kostendeckung über eine Pflichtverteidigung, über Prozeßkostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe. Und vielleicht muss ja auch der Prozeßgegner Ihre Kosten tragen.

Wir suchen auch hier nach der für Sie besten  Lösung. Und natürlich sind auch Ratenzahlungen möglich.

Pflichtverteidigung

Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin beiordnen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Kosten für die Verteidigung nicht gegenüber Ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt zahlen müssen. Das hat für beide Seiten Vorteile: Sie haben zunächst eine finanzielle Sorge weniger und wir haben wegen der Kostenübernahme des Staats finanzielle Sicherheit.

Leider gibt es diese Möglichkeit nur in bestimmten strafrechtlichen Fällen. Die Voraussetzungen sind leider recht kompliziert, aber wir beraten Sie immer und gerne über diese Möglichkeit.

Falls Sie vom Gericht angeschrieben wurden, dass Sie einen Pflichtverteidiger/ eine Pflichtverteidigerin benennen sollen, dann ist ganz wichtig: Bitte sofort(!!) Kontakt zum Verteidiger/Verteidigerin Ihrer Wahl aufnehmen, natürlich gerne zu uns. Das Gericht setzt Ihnen meistens eine sehr kurze Frist und wenn Sie diese verpassen, sucht sich das Gericht eine(n) Pflichtverteidiger(in) aus. Und raten Sie mal, ob es sich um jemand handelt, der für das Gericht bequem oder unbequem ist? Genau. Deshalb: Unbedingt die Entscheidung selber treffen. Es ist Ihr Recht!

Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, häufig also im Bezug vom sogenannten “Hartz IV”, aber auch in anderen prekären Einkommensverhältnissen, können Sie in gerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe erhalten. Dafür gibt es bestimmte Formulare, die wir Ihnen hier zum Download bereitstellen. Es wäre sehr nett, wenn Sie diese Formulare bereits ausgefüllt zum Termin mitbringen.

Vollmacht

Hier finden Sie unsere Vollmachtsformulare, die Sie schon ausgefüllt mitbringen können. Es gibt sie für strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Verfahren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, bringen Sie einfach beide bereits ausgefüllt und unterschrieben mit zu Ihrem Termin.

Beratungshilfe

Wenn Sie in finanziell engen Verhältnissen leben und anwaltliche Hilfe benötigen, gibt es die Möglichkeit, bei Ihrem Heimatamtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Es darf sich aber nicht um ein gerichtliches Verfahren handeln. Dazu müssen Sie sich mit Ihren Einkommensnachweisen zu Ihrem Amtsgericht begeben und dort einen sogenannten “Beratungshilfeschein” beantragen. Sie erklären dem oder der zuständigen Sachbearbeiter(in), meist ein(e) Rechtspfleger/Rechtspflegerin kurz Ihren Fall und dass Sie dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Lassen Sie sich dort nicht abwimmeln, Sie haben oftmals ein Recht auf den Beratungshilfeschein! Lassen Sie sich nicht darauf verweisen, dass Ihre Anwältin/Ihr Anwalt den Antrag für Sie stellt. Das wäre für Sie ein Risiko, denn wenn der Antrag abgelehnt wird, müssten Sie die Kosten selber tragen.

Den Beratungshilfeschein legen Sie uns dann vor und wir können für Sie tätig werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn wir darauf bestehen müssen, dass Sie uns den Beratungshilfeschein schon bei der ersten Besprechung vorlegen.