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Was kostet die Anwältin oder der Anwalt?

Natürlich fragen Sie sich, welche Kosten auf Sie zukommen. Diese Frage kann man pauschal jedoch nicht beantworten.

Dies ist abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet, dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad sowie der Bedeutung der Sache und entscheidet sich daher jeweils nach Einzelfall. Gerne beraten wir Sie kostenlos dahingehend, welche Kosten auf Sie zukommen könnten. Auch beraten wir dahingehend, ob eventuell die Kosten über die Pflichtverteidigung oder Prozesskostenhilfe getragen werden. Wir suchen hier nach der für Sie besten Lösung.

Sollten Sie eine rechtliche und taktische Ersteinschätzung zum jeweiligen Fall wünschen, richtet auch dies sich nach den oben genannten Kriterien. Die Kosten hierfür sind jedoch gesetzlich beschränkt auf maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

Sollte sodann eine Mandatierung erfolgen, sind die Kosten teilweise auf das Honorar anzurechnen. Unser Honorar richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Ausnahme sind besonders umfangreiche Verfahren (Umfangsverfahren), in denen dann eine Honorarvereinbarung geschlossen wird, da die gesetzlichen Gebühren hier nicht kostendeckend wären. Auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist möglich.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie uns dies bitte anfangs mit, damit hier – sofern das Rechtsgebiet versichert ist – eine Deckungszusage eingeholt werden kann und Ihre Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls die Kosten übernimmt.

Bitte beachten Sie, dass bei sozialrechtlichen Mandanten vor der Erstbesprechung zwingend ein Beratungshilfeschein mitzubringen ist oder eine Anzahlung von 100,00 € zu leisten ist.

Leider kommt es immer wieder vor, dass anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird und die Honorarrechnung nach Abschluss des Verfahrens nicht beglichen wird. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir gegebenenfalls erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses tätig werden können. Gerne sind auch bereit eine Ratenzahlung mit Ihnen zu vereinbaren. Bitte sprechen Sie uns einfach an.

Pflichtverteidigung

Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin beiordnen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Kosten für die Verteidigung nicht gegenüber Ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt zahlen müssen. Das hat für beide Seiten Vorteile: Sie haben zunächst eine finanzielle Sorge weniger und wir haben wegen der Kostenübernahme des Staats finanzielle Sicherheit.

Leider gibt es diese Möglichkeit nur in bestimmten strafrechtlichen Fällen. Die Voraussetzungen sind leider häufig kompliziert, aber wir beraten Sie immer und gerne über diese Möglichkeit.

Falls Sie vom Gericht angeschrieben wurden, dass Sie einen Pflichtverteidiger benennen sollen, ist folgendes äußerst wichtig: Bitte sofort(!!) Kontakt zum Verteidiger/Verteidigerin Ihrer Wahl aufnehmen, natürlich gerne zu uns. Auch können Sie, sofern Sie den Verteidiger Ihrer Wahl nicht zeitnah erreichen, diesen bei Gericht einfach nennen. Das Gericht setzt Ihnen meistens eine sehr kurze Frist und wenn Sie diese verpassen, sucht Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger aus. Raten Sie, ob es sich dann um jemanden handelt, der für das Gericht bequem oder unbequem ist? Deshalb: Unbedingt die Entscheidung selber treffen. Es ist Ihr Recht!

Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, gibt es die Möglichkeit der sogenannten Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren. Dies ist dann der Fall, wenn Sie Bürgergeld beziehen oder ein lediglich geringes Einkommen haben. In diesen Fällen gibt es ein bestimmter Formular, welches ausgefüllt und nebst Einkommensnachweisen bei Gericht eingereicht werden muss. Das Formular stellen wir Ihnen hier zum Download bereit und bitten dies, zum persönlichen Gespräch mitzubringen.

Vollmacht

Hier finden Sie unsere Vollmachtsformulare, die Sie schon ausgefüllt mitbringen können. Es gibt sie für strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Verfahren. Wenn Sie sich nicht sicher sind, bringen Sie einfach beide bereits ausgefüllt und unterschrieben mit zu Ihrem Termin.

Beratungshilfe

Wenn sie Bürgergeld beziehen oder lediglich ein geringes Einkommen haben und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und sich anwaltlich beraten lassen möchten, besteht für Sie die Möglichkeit einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Wichtig ist, dass dieser lediglich bei außergerichtlichen Verfahren greift.

Um einen Beratungshilfeschein zu erhalten, vereinbaren Sie bitte einen Termin am Amtsgericht Ihres Wohnortes und sprechen dort nebst Einkommensnachweisen (Bürgergeldbescheid / Lohnabrechnungen und Kontoauszügen der letzten drei! Monaten) vor. Sie erklären dem zuständigen Sachbearbeiter kurz Ihren Fall und dass Sie hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

Lassen Sie sich dort nicht abwimmeln, Sie haben oftmals ein Recht auf den Beratungshilfeschein! Lassen Sie sich nicht darauf verweisen, dass Ihr Anwalt den Antrag für Sie stellen soll/muss. Dies wäre für Sie ein Risiko, denn wenn der Antrag abgelehnt wird, haben Sie die Kosten selber tragen.

Den Beratungshilfeschein legen Sie uns dann vor und wir können für Sie tätig werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn wir darauf bestehen müssen, dass Sie uns den Beratungshilfeschein schon vor der ersten Besprechung vorlegen.