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Ein Snickers für die Ewigkeit

By 16. Mai 2011Allgemein

Auf twitter habe ich neulich eine Menge Nachfragen geerntet, als ich von einem Schokoladen-Diebstahl berichtete, dessen Besonderheit daran lag, dass ich in jenem Verfahren Pflichtverteidiger war. Pflichtverteidiger in einem Prozess, in dem es um geringwertigste Süßwaren geht? Ja, das gibt es. Ich verteidigte als Pflichtverteidiger nicht nur im Schokoladenzusammenhang, ich bin auch Spezialist für Leberwurstdiebstähle, geraubte Snickers und entwendete Müller Milch. Als Pflichtverteidiger.

Das Recht auf einen Pflichtverteidiger hat man unter anderem dann, wenn „die Sach- und Rechtslage schwer ist“. Steht so in § 140 StPO. Wenn es um Diebstahl von Schnuckerzeugs geht, ist auf den ersten Blick gar nichts schwer. Weder inhaltlich noch von der Strafhöhe, die zu erwarten ist. Aber wie immer gibt es auch noch die andere Wahrheit: Denn wenn jemand unter Bewährung in anderer Sache steht, kann ihr oder ihm zwar nicht der berühmte Gang über die rote Ampel zum Verhängnis werden, aber der Mundraub durchaus. In solchen Fällen kann eine Verurteilung auch zu einer nur geringen Strafe weitreichende Folgen haben, weil eine oder sogar mehrere Bewährungen widerrufen werden können und man sich plötzlich viele Jahre hinter Gittern wiederfindet. Auch wegen einer ollen Tafel Schokolade. Deshalb kann man auch in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger bekommen. Wer unter Bewährung steht und in dieser Zeit ein neues Verfahren droht, weshalb auch immer, sollte nicht nur deshalb schleunigst den Weg zum Anwalt seiner Wahl suchen.