Gute Nachrichten vom Bundesverfassungsgericht in der Post. Eine gewonnene Verfassungsbeschwerde. In eigener Sache.
Seit einigen Monaten schickt mir mein hiesiges Amtsgericht in Form der dortigen Jugendstrafabteilung keine Akten mehr. Jedenfalls dann nicht, wenn ich keine schriftliche Vollmacht vorlege. Wenn ich keine schriftliche Vollmacht vorlege, soll ich Akteneinsicht nur noch im Gericht bekommen, so der Vorsitzende Richter.
Was das eine mit dem anderen zu tun hat? Gar nichts. Denn, und das schreiben andere Kollegen und ich Gerichten und Staatsanwaltschaften nahezu täglich: Man braucht als Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorlegen, um ordentlich zu verteidigen. Warum? Weil es die Strafprozeßordnung (im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen) nicht verlangt.
Da ich mir ungerne -und schon gar nicht von Richtern und Staatsanwälten- vorschreiben lasse, wie ich zu verteidigen habe, andererseits nicht arbeiten kann, ohne die Akte zu kennen, musste ich vorübergehend in den sauren Apfel beißen und Vollmachten zu dieser Jugendabteilung mitschicken. In zwei Fällen eskalierte der Streit aber, in einem Fall lehnten wir mit dem Mandanten gemeinsam den Vorsitzenden Richter wegen des Besorgnisses der Befangenheit ab. Natürlich wurde der Befangenheitsantrag abgelehnt, jedoch bekam ich nach Wochen die Akte, weil ich auf Beschwerde hin (vom Landgericht) zum Pflichtverteidiger beigeordnet werden musste. Und Pflichtverteidiger brauchen erst recht keine Vollmachten.
Parallel dazu erhob ich allerdings die Verfassungsbeschwerde gegen das Vorgehen des Gerichts. Ich rügte die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die Verletzung der Berufsfreiheit. Gleichheitsgrundsatz deshalb, da andere Anwälte Akten bekommen und meine Wenigkeit eben nicht. Reine Schikane eben. Wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes haben wir nun das Verfassungsbeschwerdeverfahren gewonnen und die Beschlüsse des Amtsgerichts, mir die Akten nicht zu versenden, wurden als Grundrechtsverstöße bezeichnet.
Das Verfassungsgericht nennt -wie wir- das Vorgehen des Amtsgerichts mit deutlichen Worten objektiv willkürlich. Die Beschlüsse des Amtsgerichts „sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar“. „Die angegriffenen Verfügungen sind bereits in sich widersprüchlich“. „Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage der Vollmachten diente. Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.“
Deutliche Worte an das Amtsgericht, die ich zwar schon länger finde, aber die von ganz oben natürlich sehr wohl klingend und eine Genugtuung sind.
Für die, die es interessiert, findet sich hier die Entscheidung im Volltext (BVerfG 2 BvR 449/11; leider etwas großformatig, Probleme mit zwei Scannern sei Dank).