Wenn ein Prozeßergebnis gut aussieht, muss es noch lange nicht gut sein.
Diese Erfahrung musste nun ein Mandant von mir machen. Er war vorher in Händen eines durchaus populären Kollegen und ließ sich dort für viel Honorar gegen den Vorwurf eines Betruges und einer Unfallflucht verteidigen. Beide Dinge hatten nichts miteinander zu tun, wurden aber in einer Verhandlung erörtert. Bei dem Betrug sahen die Erfolgsaussichten eher vage aus, an der Unfallflucht war nichts dran. Der Richter hatte auch nicht übermäßig Lust auf die Verhandlung und so schlug er vor der Verhandlung einen Deal vor: Der Mandant solle doch die Unfallflucht einräumen, im Gegenzug wird das Betrugsverfahren eingestellt und wegen der Unfallflucht erfolgt eine Verurteilung zu einer „Verwarnung mit Strafvorbehalt“. Das ist quasi eine Geldstrafe zur Bewährung und die niedrigste Strafe, die das Strafgesetzbuch so vorsieht. Wenn man sich bewährt, also nichts innerhalb von zwei Jahren anstellt, muss man keine Strafe zahlen. Darauf schlug der damalige Verteidiger ein und der Deal war geschlossen.
Da hat nur leider jemand nicht mitgedacht. Denn obwohl diese Verurteilung nicht nach Strafe aussieht – eine Verurteilung bleibt sie. Und da sie ausgerechnet auf die Unfallflucht gestützt wurde, erfolgt eine Eintragung ins Flensburger Verkehrszentralregister (§ 28 III Nr. 1 StVG). Nun hatte der Mandant schon einige Pünktchen dort gesammelt, dass das sprichwörtliche Fass durch diese Untat überlief. Jetzt ist der Führerschein futsch.
Wenn man so will, ist das einzig Gute an dieser Geschichte, dass es mir ein neues Mandat ins Büro gespült hat. Wir versuchen jetzt über ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen, den Fehler des Kollegen wieder auszubügeln. Es gibt schließlich Zeugen, die das Gericht damals nicht gehört hat und die belegen können, dass der Mandant von dem angeblichen Unfall nichts mitbekommen hat. Letztlich stützen wir uns sogar noch zusätzlich auf die Aussage der damaligen Unfallgegnerin. Aber Wiederaufnahmeverfahren sind hartnäckig – die Gerichte schützen bekanntlich mit Krallen ihre rechtskräftigen Urteile. So bekam ich erstinstanzlich auch schon eine Abfuhr mit der Begründung, dass wir über die Hürde des einmal abgegebenen Geständnisses nicht springen könnten. Können wir doch, so meine ich jedenfalls, denn der Mandant selbst hat ja gar keines abgegeben. Sein Verteidiger tat das laut Protokoll, der Mandant, der im übrigen kaum deutsch kann, hat in der Tiefe nicht verstanden, worum es geht (sein Anwalt ehrlicherweise auch nicht) und bestätigt hat der Mandant das eigene Geständnis nicht. Ich hoffe, in der Beschwerdeinstanz lässt man uns über diese Hürde springen.
Fazit: Nicht immer das erstbeste Angebot mitnehmen!