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OLG Hamm: Strafrichter müssen Sozialrecht büffeln

By 13. März 2012Allgemein

Immer wieder Ärger mit dem Arbeitsamt. Das gilt nicht nur für Leistungsempfänger, sondern neuerdings auch für den gemeinen Strafrichter. Zumindest dann, wenn er sich mal wieder mit dem sogenannten „Sozialbetrug“ herumplagen muss.

In den Jobcentern dieser Republik läuft so einiges falsch. Das belegen die unfassbaren Fallzahlen von sozialgerichtlichen Verfahren. Führte die Sozialgerichtsbarkeit vor zehn Jahren noch geradezu ein Schattendasein, hat Schröders Agenda 2010 zumindest dieses Dasein beendet. Sozialgerichte werden mit Klagen überrant, einen Gutteil davon entscheiden die Richterinnen und Richter zuungunsten der Behörden, was nicht zuletzt auf die Arbeit überforderter SachbearbeiterInnen und einer ausufernden Komplexität der gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen ist.

Wenn ein Mitarbeiter eines Jobcenters mal böse wird, zeigt er den Leistungsempfänger auch gerne mal wegen Betruges an. Solche Anzeigen bestehen aus einem kurzen Anzeigentext und etwa vier Pfund Sozialakten. Dann schaute der Strafrichter in der Regel lediglich auf den Bescheid des Jobcenters und wenn sich daraus ein vermeintlich strafbares Verhalten ergab, wie etwa die Nichtanzeige der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit oder des Verschweigens von Vermögen, dann wurde darauf gerne eine strafrichterliche Verurteilung gestützt.

Doch damit ist jetzt Schluß. Mein Bürokollege Schmitz hat nun einen Beschluß vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 113/11) erstritten, der die Strafrichter zukünftig anweist, sich selbst in die mühsame Rolle des Sachbearbeiters beim Jobcenters zu versetzen. Denn ganz egal, was in den Bescheiden des Jobcenters so steht – richtig sein muss das noch lange nicht. Und nicht nur deshalb muss ein Strafrichter, wenn er einen Angeklagten verurteilen will, nun selbst die sozialrechtlichen Gesetze und Richtlinien studieren, danach zum Taschenrechner greifen und schließlich beurteilen, ob überhaupt ein Betrug vorliegt. Denn selbst wenn ein Leistungsempfänger etwas verschwiegen hat, sagt dies noch lange nichts darüber aus, ob er/sie nicht ohnehin die selbe Leistung erhalten hätte – und dann fehlt es am Betrug.

Eine schöne Entscheidung, die man immer hochhalten sollte, wenn man für den Mandanten etwas günstiges erreichen möchte. Denn bevor ein Strafrichter sich die geforderte Mühe macht, steigt unter Umständen seine Einstellungsbereitschaft.