Der Kollege Burhoff berichtet in seinem Blog über eine recht lustige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Links leider nicht mehr verfügbar). Also genau genommen ist nicht die Entscheidung lustig, sondern der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt. Die Entscheidung selbst ist nämlich gar nicht so lustig:
Das Ursprungsverfahren richtete sich in Hannover gegen einen Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Protestaktionen gegen den Laborbau eines Pharmaunternehmens. Hier wurde er zu 40 Tagessätzen, also rund 1,3 Nettomonatseinkommen verurteilt. In der Verhandlung ging es allerdings ordentlich ab, was zu einer weiteren Strafe, der sogenannten Ordnungshaft führte. 5 Tage Zusatzknast für sogenanntes „ungebührliches Verhalten“, wie es in § 178 GVG heisst.
Diese 5 Tage hat das Amtsgericht ihm aufgebrummt, weil er beim Verkünden des Urteils durch den Richter nicht aufgestanden ist. Nirgendwo im Gesetz steht, dass man das muss. Es hat sich quasi eingebürgert, beim Hereinkommen des Richters und bei der Urteilsverkündung zu stehen. Und auch wenn es nirgendwo steht – man sieht, dass die Gerichte Verstöße gegen dieses nicht geschriebene Gesetz dennoch streng sanktionieren. Auf einer Fortbildung plauderte ich mal mit einem Kollegen, der auch nicht immer aufstehen wollte, sondern sich einfach gar nicht erst hinsetzte, bevor die Richter rein kommen. Dann müsse er nicht buckeln. Auch irgendwie nicht der Weisheit letzter Schluß, weil man dann ja immer stehen muss. Blöd.
Wie man der Entscheidung des OLG Celle noch entnehmen kann, setzte es die satten 5 Tage aber nicht nur für das schlimme Vergehen des Sitzenbleibens bei der Urteilsverkündung. Genervt war der Richter offenbar von dem gesamten Happeningcharakter seiner Hauptverhandlung. Der Angeklagte erschien mit Mütze und Schwimmbrille(!) und hat (zumindest nach Ansicht des Gerichts) diverse Spaßanträge gestellt, die mit der Sache nichts zu tun hatten. Die Lektüre der Entscheidung lohnt sich allein wegen folgender Sätze: „Einem als Zeugen gehörten Polizeibeamten wurde vom Angeklagten eine zu Protokoll genommene Zeichnung vorgehalten, die bei vernünftiger Betrachtung nur als sinnentleertes Rätsel über überforderte Polizeibeamte gewertet werden kann“ oder „der Vorsitzende habe vergessen, dass er ´aufgrund mangelnder Zauber und Durchsetzungskräfte´ nicht im Stande sei, jemandem das Wort zu entziehen. der Vorsitzende habe ´bezüglich der Überschätzung seiner Fähigkeiten´ sich ´nicht anders zu helfen gewusst´, als Ordnungshaft anzudrohen„. Und, und, und…
Herrlich. Zum Glück (oder leider?) hatte ich noch nicht das Vergnügen, Teil eines solchen Happenings zu sein. Ich nehme auch mal an, dass er ohne Verteidiger vor Ort war oder aber sehenden Auges die paar Tage in der Zelle quasi als Demonstrationsmittel in Kauf genommen hat. Es hätte sich zumindest insoweit gelohnt, als dass inzwischen sogar zahllose Jurablogs seinen Fall thematisieren. Eigentlich könnte (oder sollte?) man als Verteidiger nicht wirklich einschreiten, zumindest nicht im Sinne des Gerichts (das können ja die vom Gericht ausgesuchten Pflichtverteidiger als verlängerter Arm des Richters tun). Ich würde dem Mandanten deutlich zuflüstern, was ihm blüht – dann muss er selbst die Entscheidung treffen, es sei denn, er wäre höchst entscheidungsschwach. Aber davon gehe ich in diesem Fall nicht aus.