Heute wartet der Blog mal mit absolut praktischer Lebenshilfe auf. Und zwar mit der Beantwortung der spannenden Rechtsfrage, wem bei einem Kronkorkengewinnspiel der Gewinn zusteht – dem Gast oder dem Gastgeber.
Problemstellung: Gerade jetzt bei der EM kennt man die Situation (oder auch nicht): Man hat Gäste eingeladen und bietet diesen Flaschenbier an. Natürlich leckeres Veltins (nein, ich bekomme leider keine Werbegelder). Unter jedem Kronkorken befindet sich derzeit ein Gewinnspiellos und der Hauptgewinner gewinnt (angeblich) ein Auto. Ich will einsehen, dass dies nicht so altruistisch ist wie die Regenwaldretterfraktion der Krombacher-Trinker. Die Veltins-Trinker kennen das Ritual: Bier holen – öffnen – nach dem Gewinn schauen – ärgern – weiter trinken. Die beliebte Partyfrage ist nun: Wem steht der Gewinn zu, falls der Gast die ihm spendierte Flasche öffnet und den Hauptgewinn zieht. Streit ist vorprogrammiert.
Es stellt sich daher ziviljuristisch die Frage, in wessen Eigentum der Kronkorken steht. Der Kronkorken ist zunächst mal Teil der Flasche. Diese Flasche ist durch den Kauf des Gastgebers im Getränkeshop in sein Eigentum übergegangen. Flasche, Kronkorken und auch Bier befinden sich im Eigentum des Gastgebers. Geht das Eigentum der Flasche durch das Ausgeben des Biers und die Übergabe der Flasche an den Gast bzw. durch das Zurverfügungstellen qua Bereithalten im Kühlschrank auf den Gast über? Für das Bier als Inhalt der Flasche würde ich dies zunächst bejahen. Das Getränk als solches will der Gastgeber gerade abgeben. Er möchte es nicht wieder zurückerhalten und gibt jeglichen Besitzwillen an dem flüssigen Inhalt auf. Was ist nun aber mit der Flasche? Hier würde ich davon ausgehen, dass die Flasche als solche nur ausgeliehen ist. Rechtlich schließen die Parteien Gast und Gastgeber einen Vertrag dahingehend, dass der Gast aus der Flasche trinken darf und sie anschließend an den Gastgeber zurückgibt. Denn dieser will die Flasche dem Pfandsystem zurückführen. Es verhält sich meines Erachtens nach ähnlich wie bei einem Glas. Der Gast benutzt Glas wie Flasche lediglich als Vehikel zur Einverleibung der Flüssigkeit. Ergo geht nicht das Eigentum an der Flasche, sondern nur der Besitz auf den Gast über. Was ist nun aber mit dem Kronkorken? Im Gegensatz zur Flasche soll der Kronkorken nicht wieder ins Pfandsystem. Mit dem schnöden Kronkorken würde der Gastgeber an sich nichts anfangen wollen und hätte daher auch kein konkludentes Rücknahmeinteresse wie bei der Flasche. Und im Gegensatz zum Getränk als solchen gibt es aber auch kein Übereignungsinteresse der Parteien. Es ist daher weder eindeutig ein Schenkungsvertrag noch eindeutig ein Leihvertrag. Es ist irgendwo dazwischen.
Die Antwort ist also: Kommt wohl drauf an. Und zwar darauf, wie der Gastgeber als ursprünglicher Eigentümer des Kronkorkens die Übergabe gestaltet. Er darf ausdrücklich darauf hinweisen, dass er den Kronkorken nach Öffnen der Flasche für sich beansprucht. Dann ist die Angelegenheit klar. Das Problem entsteht aber bei der unbedarften Übergabe und dem anschließenden Blick in die Dollarzeichen in den Augen des Gastes. Dann ist guter Rat teuer. Da aber der Kronkorken zwar für sich genommen wertlos ist, durch das Gewinnspiel allerdings einen gewissen Wert erhält, spricht meines Erachtens nach mehr dafür, dass der Wille des Gastgebers nicht auf den Eigentumsverzicht auszulegen ist. Wegen der Nähe zum Wert der Flasche würde ich daher von einem Leihvertrag ausgehen mit der Folge, dass der Gewinn des Kronkorkens dem Gastgeber zusteht, auch wenn er sich unter der Flasche des Gastes befindet.
Soweit ich die Rechtsprechung überschaue, hat sich der BGH noch nicht zu dieser Frage geäußert. Bis es soweit ist, kann Partyveranstaltern nur geraten werden, allgemeine Geschäftsbedingungen in ihren Räumen auszuhängen und darauf hinzuweisen, dass die Kronkorken niemals in das Eigentum der Gäste übergehen. Umgekehrt empfiehlt es sich für Partygäste, die einen Gewinn entdecken, diesen einfach einzustecken. Aber ach nee, das wäre ja Unterschlagung…