In letzter Zeit hatte ich häufiger mit Drogenerwerbsfällen zu tun, bei denen die Mandanten erwischt wurden und sich so verteidigen wollten, dass der Konsum nicht aus Jux und Dollerei erfolgte, sondern aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen. Das war meines Erachtens auch in all diesen Fällen wirklich der Fall. Bekämpft wurden etwa Phantomschmerzen nach einer Amputation, Fälle von multipler Sklerose oder bei bestimmten Tumoren. In all diesen Fällen klagte die Staatsanwaltschaft zwar wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz an, wir konnten aber in diesen Fällen mit Hilfen von Sachverständigen, die zum einen das Gesundheitsbild bestätigten, zum anderen aber auch die Geeignetheit der Schmerzlinderung durch Cannabis, Verfahrenseinstellungen erreichen. Manchmal erst in der Berufung, aber immerhin. Voraussetzung war immer, dass es kein legales Medikament gibt, welches eine ähnliche Linderung erreicht.
Bestraft wird nach § 29 BtMG, wer „unerlaubt“ oder „ohne schriftliche Erlaubnis“ Betäubungsmittel erwirbt oder besitzt. Daher habe ich mich in einem dieser schlimmen Fälle um eine schriftliche Erlaubnis bemüht. Und zu meiner eigenen Überraschung liegt nun vor mir eine „Erlaubnis nach § 3 II BtMG zum Erwerb des Stoffes Cannabis„, ausgestellt vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn vor, wonach der Mandant nun unter bestimmten Einschränkungen und unter Betreuung seiner in der Erlaubnis genannten Ärztin Cannabis legal kaufen und konsumieren kann.
Über diese Erlaubnis freue ich mich für den Mandanten, der wirklich recht arm dran ist und dem so ein bißchen Lebensfreude ohne Kriminalisierung ermöglicht wird. Wie genau die Umsetzung erfolgt, also ob es über synthetisches (aber sauteures) THC aus der Apotheke funktioniert, weiß ich noch nicht, werde ich aber hoffentlich erfahren. Wenn die Krankenkasse, bei der wir das auch beantragt haben, mitspielt, sollte es so funktionieren. Schöne Sache, das.