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Bloss keinen Pflichtverteidigerwechsel

By 19. Juli 2012Allgemein

Ein Kollege verteidigt einen Mandanten, dieser wird zu einer Strafe ohne Bewährung verurteilt. Es bleibt nur noch die Revision. Der Kollege teilt dem Mandanten mit, dass er selber kaum bis wenig Erfahrungen mit Revisionen habe. Er empfiehlt ihm für das Revisionsverfahren einen anderen Kollegen, nämlich meine Wenigkeit. Das finde ich nicht nur gut, weil er mich empfohlen hat, sondern weil er so ehrlich war, dem Mandanten mitzuteilen, sich in einem bestimmten Rechtsgebiet nicht gut auszukennen. Das machen viel zu wenige Kollegen zum Nachteil ihrer Mandanten. Und gerade bei der Revision braucht es schon eines gewissen Spezialwissens, weil ein Revisionsverfahren ganz bestimmte Formvorschriften kennt, die teilweise nicht im Gesetz stehen und die man wissen/kennen sollte.

Nun, der gemeinsame Mandant ist ein relativ armer Schlucker. Er ist also darauf angewiesen, dass der neue Anwalt sein Pflichtverteidiger wird. Dann zahlt (zunächst) der Staat den Anwalt und holt es sich (falls eine Verurteilung erfolgt) vom Mandanten wieder. Der Staat zahlt zwar keine Reichtümer an Pflichtverteidiger, aber er zahlt. Also beantragten wir meine Beiordnung zum Pflichtverteidiger mit der auch hier gebloggten Begründung. Es ist erfreulich, dass der ursprüngliche Verteidiger so ehrlich war, aber nun ist es dem Mandanten auch nicht zuzumuten, sich in der Revision von einem dort wenig erfahrenen Kollegen verteidigen zu lassen.

„Natürlich“ ist man geneigt zu sagen, natürlich lehnt das Landgericht diesen Antrag ab. Begründung: Er habe doch schon einen Anwalt und nur weil RA Wings sich für geeigneter hält, in der Revision zu verteidigen, begründe dieses nicht den Anwaltswechsel. Abgesehen davon, dass RA Wings nicht so vermessen ist, sich für geeigneter als irgendjemand zu halten und so natürlich nicht formuliert hat, ist dies ein Schlag ins Gesicht des Angeklagten. Die Frist rennt ihm davon, da die Revision innerhalb eines Monats begründet werden muss und das Gericht gibt ihm nicht den Wunschpflichtverteidiger.

Die ausführliche Revisionsbegründung habe ich inzwischen an das Gericht geschickt. Ich kann ja schlecht abwarten, bis die Damen und Herren Landrichter über ihren Schatten springen (man meint immer wieder, die müssten alles aus ihrer eigenen Tasche zahlen – wenn ich das im Umkehrschluss zu der Richterbesoldung denken würde, hätte ich auch genug zu meckern) und mich irgendwann beiordnen. Gegen den Beschluss des Landgerichts habe ich Beschwerde eingelegt und nun gucken wir mal, ob die Arbeit für Nüsse war oder Staat oder Mandant doch noch etwas überweisen. Allerdings hat mich die Ablehnung des Gerichts für die Revisionsbegründung besonders motiviert. Immerhin etwas.