Durch den Fall Mollath gelangt endlich die Diskussion um das Abschieben von Menschen in die Psychiatrie in eine große Öffentlichkeit. Über den Fall selber ist schon viel geschrieben worden, vor allem in der Süddeutschen Zeitung, in den Jurablogs (exemplarisch sei dieser gute Artikel genannt) oder auch in Podcasts wird darüber ausführlich berichtet.
Gesetzliche Grundlage ist die Regelung des § 63 StGB, der die (strafrechtliche) Zwangseinweisung in die Psychiatrie regelt sowie die „kleine Schwester“ des § 64 StGB, in der es um die Zwangseinweisung in eine Suchtklinik (Alkohol, Drogen) geht. Beide Vorschriften sind im Strafgesetzbuch einer eigenartigen Systematik unterworfen, die mitunter pervers sein kann: Denn streng genommen handelt es sich nach dem Strafgesetzbuch nicht um Strafen. Sondern um „Maßregeln der Besserung“. Nach der Rechtsprechung ist es also keine Strafe, sondern eine Wohltat, wenn man statt in ein Gefängnis in ein Krankenhaus (ohne Türen) verfrachtet wird. Nun, dies mag in einer romantischen Vorstellung auch so sein. Bedenkt man aber, dass von außen wenig Einblick darin besteht, ob dieses „Krankenhaus“ auch seiner Aufgabe der ordentlichen Therapie gerecht wird und nicht lediglich Verwahranstalt ist, dann bekommt die Romantik Kratzer. Diese verstärken sich aufgrund des Umstandes, dass die Einweisung in die Psychiatrie unbefristet ist. Soll heissen, erst wenn das ärztliche Personal respektive ein „neutraler“ Sachverständiger die Daumen hebt, kann der Inhaftierte Patient entlassen werden. Bei der Suchttherapie gibt es zum Glück eine Höchstdauer, die zwar auch happig ist, aber da ist wenigstens ein Licht am Ende des Tunnels. In Zeiten, in denen die Klatschpresse Hexenjagden veranstaltet überlegt sich ein Sachverständiger und Richter allerdings mitunter dreimal, ob er es „verantworten“ kann, den Inhaftierten Patienten zu entlassen. Mit anderen Worten: Die Gefahr, wesentlich länger als eigentlich gedacht, eingesperrt verbringen zu müssen, ist real greifbar. Fängt man sich als Angeklagter eine Maßregelanordnung, ist man auf Jahre hinweg mit dem Gefühl einer Hoffnungslosigkeit interniert.
Mit diesem Wissen ist es ein regelrechter Zynismus, wenn man davon spricht, diese Maßregeln seien im eigentlichen Sinne keine Strafe. Nun ist dieser Unterschied in der Begrifflichkeit (Strafe versus Maßregel) leider nicht bloß eine sprachliche Differenz. Es gibt da noch eine weitere Baustelle: Denn eigentlich ist es ein rechtsstaatlicher Grundsatz, dass man sich über Urteile mit der Berufung oder Revision bei einem anderen Gericht beschweren kann, ohne eine Verschlimmerung des Urteils befürchten zu müssen. Das bedeutet konkret, dass wenn man nur selbst (und nicht auch noch die Staatsanwaltschaft, die das zwar auch kann, aber selten tut) gegen ein Urteil Berufung einlegt sollte das schlimmste, was passiert sein, dass das ursprüngliche Urteil so bleibt (sieht man mal davon ab, dass man Verteidiger und Richter bezahlen muss). Da gibt es aber eine böse Ausnahme, die der beschriebenen Systematik geschuldet ist: Wir haben gelernt, dass die langjährige Psychiatrie keine Strafe ist. Sondern eine Wohltat. Und das bedeutet, dass bei einer Berufung das Urteil zwar nicht in „mehr Gefängnis“ abgeändert werden kann, stattdessen kann aber eine Einweisung ins Krankenhaus verfügt werden. Das steht so etwa in § 331 StPO. Es kann also vom Regen in die bitterböse Traufe führen, wenn man Pech hat. Und das ist alles nur begründbar mit der Wohltattheorie.
Natürlich wissen Richterinnen und Richter, wie schlimm so eine Unterbringung für die Betroffenen ist. Mitunter deshalb bekommt man nach einer eingelegten Berufung gerne in den Fällen, in denen eine psychische Auffälligkeit oder Suchtproblematik vorliegt den Hinweis, dass man konkret damit rechnen müsse, dass eine solche Maßnahme ergriffen werden könne. In der Praxis bedeutet das: „Nimm bloss die Berufung zurück und schluck Dein Urteil, sonst wird es nur noch schlimmer.“ Schlimm genug, noch schlimmer, dass man hiergegen kaum eine Handhabe hat. Es ist einerseits (zumindest juristisch, moralisch meines Erachtens schon) keine Bedrohung, da ein Richter immer sagen kann, er müsse die Voraussetzungen einer Unterbringung sowieso immer prüfen und will nur freundlich darauf hinweisen. Wieder also solch eine Wohltat. Außerdem sind einem auch formal die Hände gebunden. Es gibt zwar Ansichten, wonach man die Prüfung einer Unterbringung von der Berufung ausnehmen kann (und das sollte man als Verteidiger eigentlich immer), aber dies wird nicht von allen Gerichten so akzeptiert.
Es ist also ein Jammer mit diesen Maßregeln. Wie man es auch dreht und wendet. Wenigstens Herr Mollath kommt demnächst dank des öffentlichen Interesses wohl frei. Dass die, die ihn eingesperrt und Jahr für Jahr in der Anstalt ließen, sanktioniert werden, ist nicht zu erwarten.