Was man nicht so alles über sich selber lesen muss. In einer Strafsache, in dem das Landgericht einen völlig unverhältnismäßigen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen hat, wehrte ich mich gegen diesen -versuchten- Freiheitsentzug in einer Beschwerde mit deutlichen Worten. Dieses veranlasste den Vorsitzenden Richter, neben einer ausführlichen Stellungnahme im sogenannten „Nichtabhilfebeschluss“ noch einige weitere Worte fallen zu lassen, die aber nur dem Oberlandesgericht und nicht mir zugeleitet wurden. Ich habe sie erst anlässlich einer weiteren Akteneinsicht gefunden, nachdem die Beschwerde gegen den Haftbefehl in voller Breite und überwiegend mit meiner Begründung erfolgreich war. In dieser, quasi geheimen Stellungnahme, teilt der Richter am Landgericht seinen KollegInnen am Oberlandesgericht über mich folgendes, durchaus persönliches und in Bezug auf ein ganz anderes Verfahren mit:
Zu den scharfen Ausführungen des Verteidigers: Es gab in den letzten Wochen ein von der Kammer gegen einen anderen Angeklagten mit demselben Verteidiger geführtes Verfahren, in dem ich immer wieder Fragen des Verteidigers an Zeugen beanstandet habe, da es sich häufiger um Wiederholungsfragen handelte. Zudem habe ich -angesichts bereits erschienener und zu vernehmender Zeugen- die sofortige Erteilung des Wortes zur Stellung eines Befangenheitsantrages abgelehnt, zugleich aber nach Vorberatung namens der Kammer zugesagt, dass die Stellung in jedem Fall am Ende des laufenden Hauptverhandlungstages erfolgen könne und zwar ohne, dass die Kammer dies als nicht mehr unverzüglich behandeln würde. Der Verteidiger wirkte aufgrund dieser -prozessual jeweils ordnungsgemäßen (vgl. Meyer-Goßner; StPO; § 241, Rn 15.; Meyer-Goßner; § 25 StPO; Rn. 9 und BGH, NStZ 2008, 349-351, über juris, Rn. 33; BGH, StV 2005, 531 (Befangenheitsantrag)) – möglicherweise aber im Vergleich zu anderen, ihm bekannten Verfahren bei anderen Richtern ungewohnt strengen Verfahrensweise, emotional sehr aufgebracht.
Unsouverän.