Es gibt in der deutschen Rechtspraxis nicht nur das erlaubte und unerlaubte heimliche Abhören des Bürgers durch Staatsangestellte. Es gibt auch das unheimliche, respektive völlig offene Abhören. Das geschieht tagtäglich in der Untersuchungshaft, wenn die Häftlinge, die ja bekanntlich zumindest theoretisch die Unschuldsvermutung genießen und nicht bestraft sind wegen dessen, weshalb sie sitzen. Bei jedem Besuch, den diese Häftlinge von Angehörigen und Freunden bekommen, sitzen Beamte in der Nähe und überwachen pingelig, dass man auch ja nicht „über die Sache“ redet. Meistens handelt es sich dabei um das JVA-Personal, welches dann routinmäßig gelangweilt dabei sitzt und sich im wesentlichen darauf beschränkt, dass keine physischen Dinge ausgetauscht werden. In besonders pikanten Strafsachen reisen aber die an der Tat beteiligten Ermittler zu den Verwandtenbesuchen an und setzen sich daneben. Bis hin zum LKA, die eigens von weit entfernt kommen, um das Gespräch ganz offen vor den Augen aller zu belauschen. Oft wird mir berichtet, dass diese Ermittler nicht nur lauschen, sondern solche Gespräche ganz gerne zu eigener Unterhaltung nutzen. Ist ja auch ganz praktisch – lockere Atmosphäre, man kann von dem Verteidiger ungestört plaudern und mit etwas Glück und im Beisein eines Verwandten, den man gegebenenfalls im Vorfeld beschwatzen kann, überlegt sich der ein oder andere doch noch eine spontane Aussage.
Perfide ist allerdings, dass die Inhaftierten aufgrund der offensiven Überwachung faktisch keine Chance haben, über das sie vermutlich am meisten interessierende Thema mit ihren Angehörigen offen zu sprechen. Das, was am meisten belastet, kann nicht angesprochen werden. Tut man es dennoch, so kann der zuhörende Ermittler das, was gesprochen wird, im Prozess als Zeuge kundtun – wie jetzt im NSU-Verfahren. Tut man es nicht, muss man all das in sich hineinfressen. Man hat zum Reden nur seine Mitinsassen (die auch vor Gericht petzen dürfen) und seinen Verteidiger. Seine engst verbundenen Menschen hat man nicht. So will es das Recht.