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Reichenstrafrecht

By 31. Juli 2013Allgemein

Durch die Causa Ulrich Hoeneß gelangt ein kleiner, weitgehend unbekannter Paragraph des allgemeinen Strafrechts in den Focus: § 41 StGB. Es wird allgemein gemunkelt, dass Hoeneß als Strafe seiner Steuerhinterziehung von dieser Vorschrift profitieren könnte. Dort ist geregelt, dass ein Straftäter, der sich durch seine Straftat wirtschaftlich bereichert hat, neben einer an sich zu verbüßenden Haftstrafe auch noch eine Geldstrafe zusätzlich aufgebrummt bekommen kann.

Was zunächst nach einer Extra-Bestrafung des sich bereichernden Straftäter klingt, ist für den vermögenden Straftäter im Gegensatz zu Otto Normalbetrüger jedoch ein unfassbarer Vorteil. Denn durch die Anwendung dieser Vorschrift ist es möglich, eine höhere Strafe als „nur“ zwei Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen und diese letztlich doch zur Bewährung auszusetzen. Normalerweise ist nach zwei Jahren Schluß mit Bewährung. Ab zwei Jahren und einem Monat gibt es keine Bewährung mehr. Durch den Trick des § 41 StGB kann nun auf eine Strafe von zwei Jahren erkannt werden, diese zur Bewährung ausgesetzt werden und daneben eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen (also im Prinzip ein weiteres Jahr) verhängt werden. Sozusagen 3 Jahre, davon 2 zur Bewährung und ein weiteres zum bezahlen.

Auch das klingt ja zunächst wiederum nach einer Wohltat des Gesetzgebers, wäre da nicht eine kleine Einschränkung: Diese Vorschrift kann nach ihrem Wortlaut nur dann angewendet werden, „wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist„. Was damit gemeint ist, haben die Richterinnen und Richter schon festgelegt: Der arme Schlucker, der jemanden anderen, also zum Beispiel eine systemrelevante Bank um einen Kredit betrügt, soll davon nicht profitieren.  Allerdings heißt es zur Begründung in den entsprechenden Beschlüssen nicht etwa, dass die Angemessenheit der Anwendung dieser Wohltat dadurch gerechtfertigt ist, dass es „jemand zu etwas gebracht hat“. Es wird in meinen Augen leicht zynisch argumentiert, dass eine zusätzliche Geldstrafe den Angeklagten finanziell überfordere und seine Resozialisation gefährde (so z.B. BGH JR 86,71; OLG Celle NStZ 2008, 712) und deshalb die Anwendung ausbleiben soll. Wenn also im Prinzip drei Jahre Strafe angemessen sind, kann bei dem einen (vermögenden) Täter auf zwei Jahre mit Bewährung zuzüglich Geldstrafe erkannt werden, bei dem anderen muss leider wegen der Resozialisationsgefährdung und ihm letztlich zugute kommend auf Knast erkannt werden. Die Logik hakt leider.

Ulrich Hoeneß wird es gleich sein. Er wird davon profitieren, wenn in seinem Fall überhaupt an die Überschreitung der zwei Jahre zu denken sein wird. Es ist in seinem Fall auch gut vorstellbar, dass „lediglich“ zwei Jahre zur Bewährung ausreichen werden. Sollte es aber mehr sein, ist Herr Hoeneß durch den Reichenparagraphen ganz gut abgesichert.