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Nichts tun verboten

By 11. November 2013Allgemein

A propos nichts tun. Es ist nicht so, dass ich seit dem letzten Blogbeitrag nichts getan und auf der faulen Haut gelegen hätte. Im Gegenteil. Zwei größere Prozesse und die Unterstützung meines geliebten Fußballvereins in London fordern nun mal ihren Tribut. Aber so wie es im Fußball manchmal ist, von den großen Spielen in der Champions League zum biederen Bundesligaalltag zurückzukehren, so ist manchmal auch der Sprung von der erstinstanzlichen Mammutverhandlung beim Landgericht zurück zum Bußgeld-Alltag vor dem DorfAmtsgericht.

Aber lustiger gehts dort mitunter auch zu. So zum Beispiel in dem Fall des Mandanten, dem sprichwörtlich zum Verhängnis wurde, nichts getan zu haben.

Er fuhr eines Abends seines Weges und wurde durch ein Polizeifahrzeug stark geblendet. Dies wollte er den Beamten mitteilen, kurbelte also seine Scheibe herunter und wies die beiden Polizisten darauf hin. Diese waren -warum auch immer- not amused. Man würde nicht blenden und überhaupt, was das denn jetzt solle. Der Mandant war erstaunt über die recht unfreundliche Reaktion und wiederholte sein Anliegen. Das führte dazu, dass nun er zum Objekt der Begierde wurde, er solle „rechts ran fahren“. Nach ein paar Minuten Wartezeit widmete man sich wieder ihm und wollte seinen Ausweis sehen. Diesen zeigte der Mandant nicht. Er sah keinen Grund, seinen Ausweis zu präsentieren und wollte nun seinerseits den Namen des Beamten erfahren, um sich möglicherweise über diesen zu beschweren. Da es bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keinen Grund gab, den sich beschwerenden Bürger über seine Personaldaten auszufragen, fingierte man nun eine anlassunabhängige „allgemeine Verkehrskontrolle“. Der Mandant spielte immer noch nicht mit und verweigerte Ausweisvorlage und Namensnennung. Schließlich ließ man ihn fahren.

Ein paar Wochen später flatterte der Bußgeldbescheid ins Haus. 100€ wegen des Verstoßes gegen das Gebot, einem Polizisten seinen Namen zu nennen, § 111 OwiG. Über das Nummernschild ermittelte man die Mutter des Mandanten und über den Nachnamen sowie mit Hilfe von Professor Google den Rest. Dies führte wegen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid sogar zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht, in welcher die Richterin das Verfahren jedoch unter keinen Umständen einstellen wollte. Sie erachtete -im Gegensatz zu mir- den Verstoß nicht für geringfügig und wertete das Verhalten das Verhalten des Mandanten somit schlimmer als so manches Straßenverkehrsdelikt. Nun ja.

Wenn man nichts zu tun hat…