Revisionen zu schreiben macht Spaß. Also mir jedenfalls. Welche zu gewinnen macht noch mehr Spaß. Und noch mehr Spaß macht es, solche beim BGH zu gewinnen. Und am allermeisten Spaß, wenn man Revisionen beim BGH gewinnt, wenn das Urteil, das man angefochten hat, überhaupt keinen Spaß gebracht hat.
So war das in der Revision, die ich jetzt gewinnen konnte. Das war passiert: Mandant war vor inzwischen über einem Jahr verhaftet worden und ist seitdem in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung vor nun etwa einem halben Jahr hat er ein Geständnis abgelegt. Er wurde zu einer Strafe von 4 Jahren verurteilt, was auch in etwa unserer Größenvorstellung entsprach. Weil es ein gewisses Alkoholproblem gab, war auch eine Einweisung in eine Entzugsklinik nach § 64 StGB Thema in dem Verfahren. In diesem speziellen Fall waren wir mit einer solchen Maßnahme auch einverstanden. Vielleicht war dieses Einverständnis schon das Ungewöhnliche für den Fall und Grund für das dann folgende grobe Fehlurteil. Denn in der Regel sind es Gerichte gewohnt, wenn man sich gegen eine solche Einweisung verteidigt. Aber wie gesagt – wir hatten unsere Gründe.
Also alles einverständlich? Wieso dann die Revision?
Nun ist es bei einer Einweisung in eine Entzugsklinik eine einfache Rechenaufgabe für das Gericht. In § 67 StGB steht, dass das Gericht über einen Sachverständigen rauskriegen muss, wieviel Zeit ungefähr für eine Alkoholtherapie kalkuliert wird. In unserem Fall sind das zwei Jahre. Das Gericht muss dann entscheiden, ob der Verurteilte sofort in die Therapie geht oder erst eine Zeit im Knast versauern soll. Nach § 67 StGB ist das aber keine freie Entscheidung – das Gericht muss diesen sogenannten „Vorwegvollzug“ so bestimmen, dass der Verurteilte unmittelbar nach voraussichtlicher Beendigung der Therapie (also hier: nach zwei Jahren) die Möglichkeit haben muss, einen sogenannten Halbstrafenantrag zu stellen, also nach der Hälfte der Verbüßung der Strafe entlassen zu werden. Quasi als Belohnung für eine erfolgreich absolvierte Therapie. Eine einfache Rechenaufgabe. In unserem Fall: 4 Jahre Strafe. 2 Jahre Therapie. Damit müsste die Therapie sofort beginnen, da nach den 2 Jahren schon die Halbstrafe erreicht ist. Das wäre die einzig richtige Entscheidung. Rein praktisch hätte der Mandant in diesem Moment allerdings schon Zeit verloren, da er sich ja in Untersuchungshaft befand. Gute 6 Monate hätte er dann also theoretisch „zu viel“ verbüßt.
Wie rechnet aber das Landgericht Essen? Das Urteil lautete auf 4 Jahre plus eine Einweisung in die Entzugsklinik. Aber der Mandant soll erst 1 Jahr und 6 Monate vorweg in den Knast!! Das bedeutet, er könnte erst nach 3 Jahren und 6 Monaten einen „Halb“strafenantrag stellen. Haben die sich nun einfach verrechnet? Oder kannten die Vorschrift nicht? Oder gab es noch andere Motive?
Die Revision gegen das Urteil hatte daher natürlich Erfolg. Der BGH schrieb auch gar nicht viel zu dieser Thematik – nur, dass wir und auch der Generalbundesanwalt Recht mit unserer Argumentation hätten, dass das Landgericht sich insoweit ein Fehlurteil geleistet hat. Spannend aber: Der BGH hat insgesamt die Maßnahme nach § 64 StGB aufgehoben. Das ist nun auch gar nicht verkehrt, denn durch die Aufhebung kommt es nun zu einer neuen Verhandlung, während der Mandant nun schon über ein Jahr in der U-Haft untherapiert verkümmert. Selbst wenn die neuen Richter, die nun erneut verhandeln müssen ein richtiges Urteil treffen: Selbst dann geht der Mandant erst dann in Therapie und startet diese nach dann vielleicht erst 1 Jahr 3 Monaten U-Haft. Ergo hat er wegen der krassen Fehlentscheidung satte 9 Monate Freiheitsentzug mehr als notwendig erlitten. Das ist kaum zu ertragen. Und das hat vermutlich auch den BGH bewogen, der Verteidigung insgesamt etwas mehr Spielraum für eine neue Verhandlung zu geben. Den werden wir nutzen.
Mich würde natürlich interessieren, was das Gericht bewogen hat, hier so grob falsch zu entscheiden. Denn zwei plus zwei sollten die drei BerufsrichterInnen ja eigentlich zusammenzählen können.
Hier gehts zu der Entscheidung des BGH: BGH 4 StR 577/13