…sage nicht ich, sondern sagt die Richterin über ihr eigenes Urteil.
Sie steht auf, verkündet ihr Urteil und beginnt die Urteilsbegründung mit dem Satz: „Dieses Urteil ist grottenfalsch“. Nun, so ein Beginn einer Urteilsbegründung ist durchaus ungewöhnlich. Ehrlicherweise muss ich sagen, dass ich mir diesen erfrischenden Satz bei einer Menge Urteilsbegründungen wünschen würde. In diesem Fall muss ich der Richterin allerdings widersprechen, denn das Urteil war goldrichtig, ausgewogen und human, denn es entsprach meinem Antrag. Ich kann diesen Satz daher letztlich nur als demütigen Kniefall vor der Staatsanwaltschaft verstehen, die für ein paar Mal Schwarzfahren einer 19-jährigen und einen Betrug eine ganze Woche Arrest beantragt hatte und diese Strafe nicht durchsetzen konnte. Hätte die Richterin auf diese Strafe erkannt, dann wäre ihr Urteil grottenfalsch gewesen, denn die gute Mandantin hatte erst vor ein paar Tagen eine ganze Woche Arrest hinter sich gebracht aufgrund einer früheren Verurteilung. Man konnte mit Fug und Recht behaupten und es der Mandantin auch ansehen, dass diese Woche Knast in Form des Arrests sie durchaus nachhaltig beeindruckt hatte. Wenn man im Jugendstrafrecht dann nicht von Strafe, sondern von Erziehungsgedanken als Hauptsanktionszweck spricht, dann macht es schließlich keinen Sinn, jemanden unmittelbar nach einer Woche Arrest noch mal eine Woche hinterher zu schicken für etwas, dass nun schon viel länger her ist.
Und so folgte das Gericht dann letztlich meiner Anregung, eine sogenannte Betreuungsweisung anzuordnen, so dass die Mandantin nun für zunächst sechs Monate eine Hilfestellung zur Seite bekommt, die sie dabei unterstützt, eine Linie in einem etwas durcheinander geratenen Leben zu finden. Sinnvoller als eine Woche Arrest ist das allemal.
Und auch nicht grottenfalsch. Eigentlich müsste man, wenn man die Begründung ernst nehmen wollte, daran denken, dass die Richterin hier bewusst eine ungerechte Strafe verhängt hat. Und wozu das führt… Aber wir bleiben mal besser bei der Kniefalltheorie.