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Nimm dies, Abmahnindustrie!

By 19. April 2016Allgemein

Nur eine kleine Entscheidung, aber gegen einen nervigen Gegner. Nervig, weil die Abmahnindustrie schlicht und einfach nervt. Das Schema und die Taktik ist doch immer die gleiche: Mandanten bekommen von den üblich verdächtigen Anwaltskanzleien Schreiben mit der Behauptung, man habe irgendetwas, entweder ein Lied, ein Pornofilm oder sonst etwas, was man dringend haben muss, über ein Filesharing-Protokoll geladen. Tattag und sekundengenaue Uhrzeit inklusive. Das ganze verbunden mit einer Unterlassungserklärung, die man unterschreiben soll und dem großzügigen Angebot, bei Zahlung von vielleicht nur 1000€ wäre die Sache erledigt.

Mal abgesehen von dem Umstand, wieviel Geld das für die meisten Menschen ist, können sehr viele Mandanten weder mit dem angeblich heruntergeladenen Lied (oder Film) etwas anfangen, noch kann es sein, dass von dem in Anspruch genommenen Mandanten zur „Tatzeit XY“ etwas illegales gemacht worden sei.

Wir antworten also höflich, geben zu bedenken, dass der Mandant keinen Rechtsverstoß begangen hat, fügen eine selbst formulierte Unterlassungserklärung anbei, weil es zum einen eine Erklärung zu einer Selbstverständlichkeit ist („…ich werde nie dieses Lied zum Upload bereitstellen“ – müsste man eigentlich a la Bart Simpson hundertmal in die Unterlassungserklärung schreiben…) und weil es andererseits die Abmahnindustrie nicht dazu verführt, teure Prozesse gegen Mandanten zu führen, die die Mandanten schon wegen der Verfahrenskosten an den Rande des Ruins bringt.

Die Industriellen lassen jedoch nicht locker, sondern schicken in loser Reihenfolge nach einem Zufallsprinzip immer wieder Wünsche nach Geld. Man solle doch die Rechtsprechung beachten, vor allem die des internetfeindlichen BGH. Die Forderungen werden nach unten korrigiert, stets mit der Androhung einer Klage. Der Ton wird rauher – wir antworten erst gar nicht. Kostet nur Zeit, Nerven und Geld.

Sehr, sehr selten machen die Industriellen ihre Drohung wahr und verklagen die Betroffenen einer Abmahnung. Dann kann man anfangen, den Sachverhalt gegenüber dem Gericht darzulegen und nicht selten ziehen die Abmahnindustriellen ihre Klage im Verlaufen des Verfahrens wieder zurück.

Nicht so in einem kleinen Verfahren von letzter Woche. Dort bestand eine angebliche Urheberrechtsinhaberin vier Jahre nach dem angeblichen Vorfall auf einem Urteil. Das bekam sie jetzt – und verlor. Das Amtsgericht Bochum (70 C 40/16) hat die Klage abgewiesen, weil die Industriellen nicht beweisen konnten, dass der Mandant den Urheberrechtsverstoß begangen hat.

Recht so! Und hier ist das Urteil im Volltext.