Das Bundesverfassungsgericht hat es schon häufig gesagt. Es ist nicht automatisch strafbar, wenn Bürger sich mit der Buchstabenkombination „ACAB“ schmücken. Denn die einfache Begründung lautet, dass man in einem Rechtsstaat mit Meinungsfreiheit sagen darf, dass man Polizisten nicht so gut findet. Man darf dies sogar schreiben und auf einem Transparent hochhängen. All das ist nicht strafbar, das hat das Bundesverfassungsgericht den Gerichten unter ihm schon durchaus häufig ins Stammbuch geschrieben, zuletzt erst im Mai 2016 (hier nochmal die Pressemitteilung).
Dass das Bundesverfassungsgericht schon mehrerer solcher Entscheidungen getroffen hat bzw. treffen musste, liegt daran, dass sich Polizisten, die unteren Gerichte und auch die Staatsanwaltschaften damit extrem schwer tun. Polizisten fühlen sich beleidigt, schreiben Strafanzeigen wegen Beleidigung, die Staatsanwaltschaften denken nicht im Traum daran, dass es sich um freie Meinungsäußerungen handelt und die Gerichte verurteilen fröhlich. Na klar, in der Justiz ist man naturgemäß auch nicht der Meinung, welcher sich in der Aussage „ACAB“ widerspiegelt. Der Meinung muss man ja auch gar nicht sein. Aber das ist ja gerade der springende Punkt – auch wenn man nicht im Ansatz dieser Meinung sein muss, muss man sie ertragen. Im Sinne der Meinungsfreiheit und letztlich im Sinne eines Rechtsstaats. Man muss ausdrücken können, was man ausdrücken will, solange man nicht Rechte anderer verletzt. Und der einzelne Polizist, so sagt das Verfassungsgericht überzeugend, ist hier eben nicht gemeint, sondern die Institution als solche. Und diese ist eben nicht beleidigungsfähig. Genauso wenig wie „die Banken“, „die raffgierigen Verteidiger“ oder „die Presse“.
Bislang war es also durchaus so, dass Polizisten die Kritik an der Polizei auf sich selbst bezogen und sich beleidigt fühlten. Wenn man sich als Polizist beleidigt fühlt (und manche tun das sehr, sehr häufig), schreibt man eine Strafanzeige wegen Beleidigung und füllt Ermittlungsakten. Und meistens hat man eben die Unterstützung der Justiz. Aber so langsam ändert sich der Wind. Und so fängt das Gelsenkirchener Amtsgericht an, solche Anklagen der Staatsanwaltschaft (endlich) nicht mehr zur Hauptverhandlung zuzulassen. Nachdem wir das Gericht zur Sicherheit mit reichlich Verfassungsrechtsprechung versorgt haben und uns schon selber beim Schreiben der nächsten Verfassungsbeschwerde gesehen haben, hat das Amtsgericht Gelsenkirchen richtig entschieden. Hier gehts zu dem Beschluss im Volltext.
Natürlich kann die Staatsanwaltschaft dagegen noch mit einer Beschwerde etwas auszurichten versuchen. Wird sie vermutlich auch tun, handelt es sich bei dieser Anklage doch um eine ganze Welle von Verfahren, die an jedem Heimspieltag des FC Schalke wegen eines im Stadion zu sehenden Banners (auf dem allerdings nicht „ACAB“ steht, wie es im Beschluss heisst, sondern ein sinngemäßer Spruch) eingeleitet werden – trotz allseitig bekannter Verfassungsrechtsprechung. Inzwischen laufen knapp zwei Dutzend gleicher Verfahren wegen des selben Banners und jetzt gibt es die Hoffnung, dass man zumindest nicht wegen jeden einzelnen Verfahrens für die Notbremse bis nach Karlsruhe ziehen muss.